Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.

Die Klägerin und ihre Kinder bezogen u.a. im Zeitraum März 2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin. Grundlage war zunächst der Bewilligungsbescheid v. 13.1.2009, der in der Folgezeit durch verschiedene Änderungsbescheide abgeändert wurde. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid v. 27.4.2009 hob der Beklagte die für März 2009 bewilligten Leistungen teilweise auf und forderte von der Klägerin und den Kindern 341,23 EUR zurück. Hiergegen legte die anwaltlich vertretene Klägerin mit den Kindern Widerspruch ein. Der Beklagte hob den Bescheid auf und erklärte sich auf den separaten Antrag des Bevollmächtigten mit Bescheid v. 19.10.2009 bereit, die notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.

Am 13.6.2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf 656,88 EUR festzusetzen. Dabei ging er von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 280,00 EUR zuzüglich Gebührenerhöhung für die weiteren drei Widerspruchsführer aus. Der Beklagte forderte den Bevollmächtigten zunächst um Mitteilung auf, wann er den Betrag der Mandantschaft in Rechnung gestellt hat. Daraufhin legte der Prozessbevollmächtigte eine Gebührenrechnung v. 31.12.2009 vor, die sich auf den Leistungszeitraum Mai bis Oktober 2009 bezog und einen identischen Betrag auswies. Der Beklagte setzte daraufhin die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR fest. Die Gebührenforderung gegen die Mandanten sei zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrages bereits verjährt. Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein, der erfolglos blieb.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin, die die Festsetzung der beantragten Gebühr, mindestens jedoch 357,00 EUR begehrt. Die Vollmacht sei nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht erloschen. Die Verjährungsregelung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten sei nicht auf den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten zu übertragen. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, die Entscheidung im Widerspruchsverfahren betreffe nur sie persönlich. Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Kostenerstattung für die Kinder liege noch nicht vor.

Das SG hat die Klage abgewiesen.

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