Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte zu 3) dagegen, dass ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz des LG über insgesamt 24,50 EUR wegen sieben Zustellungen von Streitverkündungsschriften mit Beschluss der Einzelrichterin unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagte zu 3) hatte der Beklagten zu 4) und den Herren W. und D. den Streit verkündet. Im Rahmen der Zustellung der Streitverkündungen erfolgen sieben Zustellungsversuche mit Zustellungsurkunden. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Im Urteil hat das LG der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Justizkasse nimmt die Beklagte zu 3) mit der angefochtenen Kostenrechnung auf Zahlung von 24,50 EUR für sieben Zustellungspauschalen gem. Nr. 9002 GKG-KostVerz. in Höhe von jeweils 3,50 EUR in Anspruch.

Hiergegen hat die Beklagte zu 3) Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellungspauschale sei nur in Ansatz zu bringen, wenn in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfielen, woran es unstreitig fehlt.

Das LG hat die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 3) die Kosten ihrer Streitverkündung selbst zu tragen habe. Mangels Beitritts der Streitverkündeten als Nebenintervenienten fielen die Kosten dieser Streitverkündungen nicht unter die zu Lasten der Klägerin getroffene Kostengrundentscheidung im Urteil. Kostenschuldner sei gem. § 22 Abs. 1 GKG der Antragsteller eines Verfahrens. Die Beklagte zu 3) habe die Streitverkündungen eingereicht und deren Zustellung beantragt. Daher habe sie auch die Kosten der Zustellung zu tragen.

Die Streitverkündung sei gerichtsgebührenfrei. Daneben seien aber in gerichtlichen Verfahren auch Auslagen zu erheben. Insoweit regele Nr. 9002 GKG-KostVerz., dass die für Zustellungen zu erhebende Pauschale 3,50 EUR je Zustellungen betrage, was den Kostenansatz vorliegend vollen Umfangs rechtfertige.

Die Zustellungen der Streitverkündungen fielen auch nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu zehn Zustellungen nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. Dort sei nämlich geregelt, dass Zustellauslagen nicht erhoben würden, wenn sich die daneben zu zahlenden Gebühren nach dem Streitwert richteten und in dem betreffenden Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfielen. Hintergrund dieser Regelung sei, dass bei der Bemessung der Gerichtsgebühren die Auslagen für bis zu zehn Zustellungen einkalkuliert seien. Diese Regelung greife im Streitfall nicht, weil im Falle des Nichtbeitritts des Streitverkündeten die Kosten der Streitverkündung nicht Kosten des Rechtsstreits seien (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 73 Rn 3).

Die Einzelrichterin des LG hat im Hinblick auf die Entscheidung eines anderen Einzelrichters der Kammer und die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen.

Hiergegen richtet sich die in dem angefochtenen Beschluss zugelassene Beschwerde der Beklagten zu 3), die im Kern geltend macht, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Auslagen zur Zustellung von Streitverkündungen.

Es komme auch nicht darauf an, ob die Kosten einer Streitverkündung im Falle des unterbliebenen Beitritts zu den Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO gehörten. Die Frage der Kostenpflichtigkeit gerichtlicher Handlungen sei von der prozessbezogenen Kostengrundentscheidung und der anschließenden Kostenfestsetzung zu unterscheiden.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf den Senat übertragen.

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