Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 66 Abs. 2 S. GKG zulässig, weil das LG sie zugelassen hat.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Kostenansatz des LG nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. zu Unrecht erfolgt ist.
Nr. 9002 GKG-KostVerz. bestimmt, dass die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen) Gebühr Nr. 3700 GKG-KostVerz. nur erhoben werden, "soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen." Im (hier ebenfalls nichts vorliegenden) erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
Die Einführung von zehn auslagenfreien Zustellungen hatte auf folgendem gesetzgeberischen Willen beruht (BT-Drucks 15/5091, S. 36, Gesetzesbegründung im Hinblick auf das KapMuG):
"Eine Nichterhebung von Auslagen für die ersten zehn Zustellungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese neben Gebühren anfallen, die sich nach dem Streitwert richten (Anm. zu Nr. 9002 GKG-KostVerz.). Diese Gebühren sind so kalkuliert, dass sie die nicht erhobenen Zustellungsauslagen mit abgelten."
Zustellungen mit Zustellungsurkunde gem. § 182 ZPO i.V.m. §§ 171, 177 bis 181 ZPO, durch Einschreiben gegen Rückschein gem. § 175 ZPO sowie durch Justizbedienstete gem. § 168 ZPO ziehen die pauschale Erstattungspflicht nach sich (NK-GKG/Volpert, KV GKG Nr. 9002 Rn 1). Die pauschal berücksichtigten Zustellungen beziehen sich dabei auf sämtliche Zustellungen in der Instanz. Unerheblich ist, wie viele Beteiligte es gibt (s. Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., 2016, Nr. 9002 GKG-KostVerz. Rn 34). Als Beteiligte kommen beispielsweise Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Parteien etc. in Betracht (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., 2016, Nr. 9002 GKG-KostVerz. Rn 35).
Hiernach kommt es allein darauf an, ob eine notwendige Zustellung im selben Rechtszug wie andere Zustellungen vorgenommen worden ist, sofern für diesen Rechtszug streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden. So liegt die Sache hier. Gem. § 73 S. 2 ZPO war die Streitverkündung dem Streitverkündeten zuzustellen. Für den Rechtszug vor dem LG wurden streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben (Nr. 1210 GKG-KostVerz., s. auch den entsprechenden Kostenansatz).
Das ist auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, dass die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind. Es ist – ebenso wie bei Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige – nichts dafür ersichtlich, warum insoweit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses erforderlich sein sollte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum nach dem gesetzgeberischen Willen die Zustellung von Streitverkündungen anders als die Zustellung an Parteien, Zeugen oder Sachverständige behandelt werden sollte. Sie ist im Zivilprozess ebenso geläufig wie Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige. Unerheblich ist ferner, ob die Kosten der Streitverkündung nach §§ 91 oder 101 ZPO erstattungsfähig sind. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang damit auch, wie Kosten einer Streitverkündung, die von dem Streitverkünder zu tragen sind und die nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, gegen den nicht beigetretenen Dritten geltend gemacht werden können (dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 73 Rn 1).
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 11/2016, S. 518 - 520