1. Der beratungshilferechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG bildet die Grundlage für den Vergütungsanspruch des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts.
  2. Die Beurteilung, ob die Gewährung von Beratungshilfe in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, die mehrere der in § 111 FamFG aufgeführten Arten von Familiensachen beinhaltet, eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten darstellt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei eine typisierende Betrachtung geboten ist.
  3. Im Regelfall dürfte es angemessen sein, zwischen bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten – Ehesachen, Kindschaftssachen, Ehewohnungs- und Hausratssachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen sowie Güterrecht und sonstige Vermögensauseinandersetzungen – im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2016 – 25 W 295/15

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