- Der beratungshilferechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG bildet die Grundlage für den Vergütungsanspruch des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts.
- Die Beurteilung, ob die Gewährung von Beratungshilfe in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, die mehrere der in § 111 FamFG aufgeführten Arten von Familiensachen beinhaltet, eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten darstellt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei eine typisierende Betrachtung geboten ist.
- Im Regelfall dürfte es angemessen sein, zwischen bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten – Ehesachen, Kindschaftssachen, Ehewohnungs- und Hausratssachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen sowie Güterrecht und sonstige Vermögensauseinandersetzungen – im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2016 – 25 W 295/15
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