Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.4.2012 – 3 AZB 22/1 [= AGS 2013, 99]; gegen BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15 [= AGS 2016, 252]).

OLG München, Beschl. v. 30.8.2016 – 11 WF 733/16

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