Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das FamG zurückverwiesen.

Mit der nur zum Kostenausspruch angefochtenen Entscheidung hat das FamG den Antrag des Antragstellers, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsmittel festzusetzen, weil sie der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung der Beteiligten zuwidergehandelt habe, abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller "Kostenaufhebung" erreichen; mithin eine Regelung, nach der die Gerichtskosten von den beteiligten Eltern hälftig zu tragen sind und jeder Elternteil seine Anwaltskosten und sonstigen außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat.

Die auf die Anfechtung der Kostengrundentscheidung beschränkte sofortige Beschwerde ist statthaft.

Das FamFG enthält keine Regelung zur Statthaftigkeit einer selbstständigen Anfechtung von mit der Hauptsacheentscheidung ergangenen (oder isolierten) Kostenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG. Die Verweisung auf die §§ 567 ff. ZPO für das Rechtsmittelverfahren (§ 87 Abs. 4 FamFG) könnte gegen eine selbstständige Anfechtbarkeit sprechen. Allerdings sind Kostenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren wegen der Verweisung in § 87 Abs. 5 FamFG auf die Kostenvorschriften der §§ 80 bis 82 und 84 FamFG nach den gleichen Grundsätzen zu treffen wie im Erkenntnisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort ist die selbstständige Anfechtbarkeit der Kostenentscheidungen nach den für die Hauptsacheentscheidungen maßgeblichen §§ 58 ff. FamFG zulässig; mit ihr soll eine Überprüfung der Ermessensausübung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG eröffnet werden (BT-Drucks 16/6308, S. 168). Das spricht dafür, die selbstständige Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ebenso zuzulassen wie im Erkenntnisverfahren; auch für sie ist damit die sofortige Beschwerde eröffnet (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2010 – 13 WF 55/10, zitiert nach juris; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 87 Rn 15; Schulte-Bunert, FamFG, 4. Aufl., § 87 Rn 4; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 87 Rn 6; MüKo-Zimmermann, FamFG, 2. Aufl., § 87 Rn 9).

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO). Auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht; der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens richtet sich nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs, er liegt hier mithin bei 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG), die hälftigen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin übersteigen den Betrag von 200,00 EUR.

In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg.

Das FamG hat zutreffend erkannt, dass über die Kostentragungspflicht nach § 81 FamFG zu befinden ist; die speziellere Regelung des § 92 Abs. 2 FamFG kommt nicht zur Anwendung, weil kein Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin festgesetzt worden ist.. Danach hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Die Ermessenserwägungen sind in der Kostenentscheidung im Einzelnen darzulegen; nur dann ist ihre Überprüfung auf etwaige Fehler in der Ermessensausübung im Beschwerdeverfahren möglich.

Dem genügt die angefochtene Kostenentscheidung nicht, in der lediglich die angewandte Vorschrift niedergelegt ist.

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