Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Die Begründung lässt allerdings auf gravierende Unkenntnis des Verfahrensrechts schließen.
1. Keine sofortige Beschwerde
Das OLG geht davon aus, dass hier eine sofortige Beschwerde eingelegt worden sei. Bereits dies ist unzutreffend. Zwar weist § 87 FamFG auf die Vorschriften der § 567 ff. ZPO, also auf die dortigen Vorschriften der sofortigen Beschwerde hin; diese Verweisung gilt allerdings nur für die Entscheidung in der Hauptsache, also für die Anfechtung einer Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahme selbst.
Für die Kostenentscheidung verweist § 87 Abs. 6 FamFG auf die Vorschriften der §§ 80 bis 82 und 84 FamFG.
Kostenentscheidungen nach dem FamFG sind aber mit der Beschwerde nach § 58 ff. FamFG anfechtbar.
2. Keine Mindestbeschwer
Das Gericht fordert einen Mindestwert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 EUR. Auch dies ist unzutreffend.
Unzutreffend ist dies, weil § 567 Abs. 2 ZPO hier gar nicht anwendbar ist (s.o.). Wenn man also einen Mindestwert des Beschwerdegegenstands fordern wollte, dann müsste man einen Mindestwert von 600,00 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG fordern.
3. Beschwerdewert wäre nicht erreicht
Unterstellt man, dass ein Beschwerdewert von 200,01 EUR erforderlich wäre, dann wäre dieser Beschwerdewert nicht erreicht worden. Das OLG hätte die Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen.
Auszugehen ist zwar von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR. Entgegen der Auffassung des OLG ergibt sich dieser Wert jedoch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, sondern aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 RVG, da im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren keine wertabhängigen Gebühren erhoben werden und sich folglich auch kein Verfahrenswert nach dem FamGKG ergeben kann.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich vielmehr aus dem RVG. Einschlägig ist hier § 25 Abs. 1 Nr. 3, der auf den Hauptsachewert, insoweit also zutreffend auf die Bewertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG Bezug nimmt.
Ausgehend von diesem Wert würden sich die Kosten eines Anwalts wie folgt berechnen:
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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60,30 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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12,60 EUR |
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Zwischensumme |
72,90 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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13,85 EUR |
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Gesamt |
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86,75 EUR |
Keine Mindestbeschwer erforderlich
Das OLG verkennt aber darüber hinaus, dass eine Mindestbeschwer hier gar nicht erforderlich ist. Zugrunde liegt nämlich ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Kostenentscheidungen ohne Mindestbeschwer anfechtbar. Selbst dann, wenn nur die Kostenentscheidung angefochten wird, führt dies nicht dazu, dass aus einer bislang nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit nunmehr eine vermögensrechtliche wird. Folglich bedurfte es hier keines Mindestwerts des Beschwerdegegenstands, so dass die Beschwerde im Ergebnis also doch zulässig war.
Zur Sache
In der Sache hat das OLG allerdings zutreffend entschieden. Will das FamG von dem Regelfall des § 81 FamFG abweichen, dann muss es dies begründen, zumal anderenfalls das Rechtsmittelgericht keine Möglichkeit hätte, zu überprüfen, ob das FamG sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat.
Norbert Schneider
AGS 11/2016, S. 543 - 545