Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 u. 2 RVG nach Anhörung der Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschl. v. 21.7.2016 dem Senat übertragen hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG, mit dem die Erinnerung gegen die Festsetzung des gem. § 55 RVG aus der Landeskasse zu zahlenden Vorschusses zurückgewiesen worden ist, ist zwar statthaft, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des VG nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Zwar können dieser Regelung zufolge Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift wird hier jedoch durch § 1 Abs. 3 RVG, der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) eingefügt worden ist, verdrängt. Gem. § 1 Abs. 3 RVG gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde denjenigen Verfahrensvorschriften, die für die zugrunde liegende Materie – d.h. hier die prozessualen Regelungen des AsylG – gelten, als speziellere Normen vor (vgl. auch BT-Drucks 17/11471, S. 266 und 154).
a) Das ist hier der Fall. Da gem. § 56 Abs. 2 RVG die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG grundsätzlich statthaft ist, ist die vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 RVG – und zum Teil weiterhin – vertretene Ansicht, der in § 80 AsylG normierte Beschwerdeausschluss erfasse auch sämtliche selbstständige und unselbstständige Nebenverfahren, in dieser Allgemeinheit nicht mehr haltbar (zum vergleichbaren Fall der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten: Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer und andere, RVG, 6. Aufl., § 30 Rn 28; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 30 RVG Rn 14; Wahlen/Thiel, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., § 30 Rn 50; Hansens, RVGreport 2013, S. 363 f.; anders jedoch OVG NW, Beschl. v. 15.9.2014 – 11 E 909/14.A, juris Rn 3 [= AGS 2015, 257] u. v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A, juris Rn 4 = NVwZ-RR 2015, 359 [= AGS 2015, 251]; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 30 Rn 37).
b) Soweit § 11 Abs. 3 S. 2 RVG im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum eine Ausnahme zu dem in § 1 Abs. 3 RVG normierten Vorrang der kostenrechtlichen Vorschriften vorsieht, betrifft dies die hier nicht einschlägige Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG, d.h. die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse nach § 55 RVG (zu dieser Unterscheidung Wahlen/Thiel, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., § 11 Rn 1 und 80; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn 6 und Rn 316).
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers kann nicht mehr als den bereits nach § 55 RVG festgesetzten, aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschuss in Höhe von 210,69 EUR beanspruchen. Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten beläuft sich auf die Hälfte derjenigen Vergütung, die einem Rechtsanwalt bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR und uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 55 RVG zu gewähren wäre.
a) Das VG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren (Anfechtungsantrag und Verpflichtungsantrag) gem. § 30 Abs. 1 S. 1 RVG auf insgesamt 5.000,00 EUR beläuft. Der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000,00 EUR zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Klägern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 S. 2 RVG um 1.000,00 EUR erhöht. Es wird insoweit grundsätzlich nicht (mehr) danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG begehrt oder ob sich die Klage gegen nach §§ 26a, 27a AsylG ergangene Bescheide bzw. gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG richtet (vgl. Wahlen/Thiele, in: Scheider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., § 30 Rn 13 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 7. Aufl., § 30 Rn 1; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 30 Rn 7; s. auch BT-Drucks 17/11471, S. 269).
Der von dem Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wer...