Die Parteien hatten im Dezember 2015 einen Vergleich geschlossen. Der Streitwert wurde allerdings erst im Februar festgesetzt. Im August legte der Prozessbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein und beantragte eine Heraufsetzung.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG abgelaufen war.

Der Beschwerdegegner beantragte sodann, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da nur für zulässige Beschwerden eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei, nicht aber für unzulässige Beschwerden.

Das OLG hat den Kostenantrag zurückgewiesen.

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