Bemerkenswert ist, dass das OLG nicht dem Gesetz folgt, sondern den "Praktikabilitätserwägungen" und diese offenbar über das Gesetz stellt.

Mit dem Gesetz lässt sich die Auffassung des OLG jedenfalls nicht begründen.

Insoweit ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, inwieweit Kindesunterhalt und Zugewinn als dieselbe Angelegenheit angesehen werden können, abgesehen davon, dass die Ansprüche von unterschiedlichen Personen (Ehegatte einerseits; Kinder andererseits) erhoben werden.

Auch Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun und werden beim Wahlanwalt daher als verschiedene Angelegenheiten angesehen.[1]

Norbert Schneider

AGS 11/2016, S. 538 - 539

[1] OLG Saarbrücken, AGS 2011, 123.

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