1. Zutreffend ist Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 3106 VV in sozialrechtlichen Eilverfahren nicht anwendbar, da hier eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.[1] Das Gericht entscheidet nach § 86b Abs. 4 SGG durch Beschluss, der nach § 124 Abs. 3 SGG immer ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

2. Zutreffend ist es auch, dass die Einigungsgebühr keinen eigenen Betragsrahmen mehr vorsieht. Die Höhe der Gebühr leitet sich immer von der konkreten Verfahrensgebühr ab. Lediglich eine Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern ist für die Einigungsgebühr nicht zu berücksichtigen.

3. Unzutreffend ist es dagegen, die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens im nachfolgenden gerichtlichen Eilverfahren anzurechnen. Beide Instanzenzüge sind voneinander völlig unabhängig zu betrachten. Das Widerspruchsverfahren betrifft die Hauptsache, während das Eilverfahren die Eilsache betrifft. Insoweit handelt es sich um unterschiedliche Gegenstände. Eine Anrechnung setzt aber denselben Gegenstand voraus. Eine Anrechnung wegen eines Synergieeffekts ist dem RVG fremd.

War der Anwalt dagegen bereits im Verfahren auf Aussetzung nach § 86a Abs. 3 SGG tätig, und hat er dort die Geschäftsgebühr für das Eilverfahren verdient, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens anzurechnen, höchstens mit 175,00 EUR.

Norbert Schneider

AGS 11/2017, S. 508 - 511

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