Lediglich betreffend die Höhe der Gebühren besteht Anlass zur ergänzenden rechtlichen Ausführung: Richtig hat der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit im Verfahren und der Einstellungsantrag sogar jeweils mit einer 0,4-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 VV hätten abgerechnet werden dürfen. Für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt eine 0,4 Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV. Eine "gesonderte" Gebühr gem. Anm. Nr. 6 erhält der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit im Verfahren auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, Nr. 3311, Rn 20 ff.). Angesetzt wurden vorliegend jeweils nur eine 0,3-Zwangsvolistreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV. Wird eine Anwaltsrechnung zwar formal korrekt, inhaltlich aber falsch erstellt, so sind die tatsächlich verdienten Gebühren durchsetzbar, sofern diese Gebührenforderung die zuvor abgerechneten Gebühren nicht übersteigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.6.2008 – l-24 U 204/07, juris [= AGS 2008, 432]). Die Heranziehung der Zwangsvollstreckungsgebühren nach Nr. 3309 VV ist daher unschädlich, da diese die tatsächlich angefallenen Gebühren nach Nr. 3311 VV mit einer 0,1-Verfahrensgebühr unterschreiten. Insoweit war das AG auch nicht gehalten, die höheren Gebühren anzusetzen.
Da allerdings das Grundstück bereits im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung Gegenstand war und die bereits zuvor begonnene außergerichtliche Tätigkeit auch explizit Korrespondenz zur beabsichtigten Tei lungsversteigerung enthält, ist eine Anrechnung jedenfalls auf die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 1 VV (vom Kläger zunächst bezeichnet als Nr. 3309 VV – Vertretung im Verfahren) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorzunehmen. Die Vorbem. 3 Abs. 4 S. l VV sieht jedoch lediglich eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor; ist die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren niedriger als der Anrechnungsbetrag, findet eine weitergehende Anrechnung nicht statt, der Anrechnungsbetrag beträgt somit maximal die Höhe der Verfahrensgebühr (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Vorbem. 3, Rn 126). Die anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr betreffend die Vermögensauseinandersetzung beträgt 1.087,45 EUR die Verfahrensgebühr betreffend das Teilungsversteigerungsverfahren beträgt dagegen lediglich 578,40 EUR netto, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, d.h. 688,30 EUR brutto. Die Anrechnung ist daher auf diesen Betrag begrenzt. Eine weitere Anrechnung auch auf die weitere Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 6 VV (vom Kläger zunächst bezeichnet als Nr. 3309 VV Antrag auf Einstellung pp.) erfolgt dagegen nicht, zumal nicht vorgetragen ist, dass über die Einstellung außergerichtlich vorab korrespondiert wurde.