Der Kindesvater hatte die Abänderung einer vor dem FamG getroffenen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern begehrt.

In der mündlichen Erörterung der Sache am 16.2.2016 haben die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen. Inhalt dieser Zwischenvereinbarung ist ein Besuchsrecht des Vaters für sechs Monate von Freitag, 15.00 bis 18.00 Uhr bzw. an jedem zweiten Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr. Mit seinem Antrag verlangt der Vater die Ausweitung auf einen Wochenendkontakt von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin, ausgehend von einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR, ihre Tätigkeit für das Verfahren gegenüber der Staatskasse auf Vorschussbasis abgerechnet und dabei eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1003 u. 1000 VV i.H.v. 201,00 EUR geltend gemacht, die die Rechts pflegerin mit dem angefochtenen Beschluss nicht festsetzte.

Der Erinnerung der Bevollmächtigten der Antragstellerin hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin der zuständigen Dezernatsrichterin zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt, die die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen hat. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Bevollmächtigte der Antragstellerin weiterhin die Festsetzung der Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR.

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