Die Entscheidung ist bedenklich. Eine Einigung setzt zunächst einmal einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis voraus. Daran fehlte es hier aber bereits. Das Rechtsverhältnis war die Miteigentumsgemeinschaft. Diese war aber weder streitig noch ungewiss. Es war unstreitig und gewiss, dass Miteigentum zu 1/2 bestand.
Der Wert der Immobilie wiederum ist kein Rechtsverhältnis.
Soweit das LG ausführt, hier hätten auch Konstellationen im Hinblick auf Zugewinn, Ehegattenunterhalt und Haushalt eine Rolle gespielt und seien in die Überlegungen mit eingeflossen, führt auch das nicht zu einem Streit oder einer Ungewissheit über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis des Miteigentums, sondern nur zu Streit oder Ungewissheit über andere Rechtsverhältnisse.
Die Ungewissheit, wie sich das Rechtsverhältnis in Zukunft entwickeln werde, reicht nicht aus, da diese Ungewissheit einem Rechtsverhältnis immanent ist. Würde man das ausreichen lassen, würde die Einigungsgebühr zu einer bloßen "Vertragsabschlussgebühr" verkommen.
Entgegen der Auffassung des LG ist für eine Einigung auch ein Nachgeben nicht entbehrlich. Entbehrlich ist nur ein beiderseitiges Nachgeben, wie es für einen Vergleich erforderlich ist; ein zumindest einseitiges Nachgeben ist aber nach wie vor Voraussetzung einer Einigung.
Daher hätte es wohl bei der Geschäftsgebühr verbleiben müssen.
Siehe hierzu auch OLG München: "Ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowie das Recht keiner Partei zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses unstreitig und einigen sich die Parteien jedoch auf eine Modifizierung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses, so entsteht mangels eines Streites keine Einigungsgebühr."
Ebenso OLG Hamm: "Ein Streit i.S.d Nr. 1000 VV besteht nicht bereits dann, wenn die Beteiligten lediglich aus wirtschaftlichen Gründen eine Modifizierung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbaren."
Norbert Schneider
AGS 11/2017, S. 502 - 504