1. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1, Abs. 2 S. 7, § 66 Abs. 3 S. 1, 2 GKG statthaft und auch sonst form- und fristgerecht eingelegt.
Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, denn ein maßgebliches Kriterium insoweit ist die Differenz der Kosten des Rechtsstreites, die sich aus der begehrten Streitwertfestsetzung im Gegensatz zu dem festgesetzten Streitwert ergeben.
2. Die Beschwerde des Verfügungsklägers ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil er durch die Streitwertentscheidung des LG nicht beschwert ist.
a) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2002, 1179, 1180) und höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 – IVa 138/83, NJW-RR 1986, 737) eine Partei – jedenfalls in der Regel – nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes eine Beschwerde einlegen könne. Vorliegend sei ein Interesse des Verfügungsklägers an der Heraufsetzung des Streitwertes – an der er in der Regel kein schutzwürdiges Interesse habe (vgl. OLG Rostock JurBüro 2008, 369) – auch nicht ersichtlich.
b) Mit Schriftsatz hat der Verfügungskläger ausgeführt, er habe mit seinen Prozessbevollmächtigten eine zeitabhängige Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er würde nur einen geringen Teil seiner tatsächlichen Rechtsanwaltskosten von der Verfügungsbeklagten ersetzt erhalten.
Zutreffend hat der Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass das OLG Rostock die Auffassung vertreten hat, dass ausnahmsweise eine Partei dann ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Heraufsetzung des Streitwertes haben könnte, wenn sie aufgrund einer Honorarvereinbarung ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütung schulden würde, die über der gesetzlich vorgesehenen liegen würde und sie bei Festsetzung eines höheren Streitwertes einen größeren Anteil hieran von dem Verfahrensgegner verlangen könnte (vgl. OLG Rostock JurBüro 2008, 369 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf MDR 2006, 297).
c) Der insbesondere durch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Rostock vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat nicht an.
Auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Rostock lassen nicht außer Acht, dass grundsätzlich einer Partei nicht daran gelegen sein kann, dass der Streitwert höher festgesetzt wird. Allerdings nehmen sie ausnahmsweise dann ein Rechtsschutzbedürfnis an, wenn eine Honorarvereinbarung besteht.
Der Senat hat zunächst ebenfalls diese Auffassung vertreten (vgl. Beschl. v. 8.6.2011 – 12 W 1118/11).
Gegen diese Auffassung sind seitens des OLG Köln Bedenken erhoben worden. Die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründet nach Auffassung des OLG Köln noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln MDR 2012, 185).
Diese Bedenken werden durch den BGH auch insoweit geteilt, als er ausgeführt hat, dass eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen könne, durch die Erhöhung des Streitwertes das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, und Beschl. v. 29.10.2009 – III ZB 40/09, jeweils bei juris).
Schließlich teilt auch die Kommentarlit. die oben dargestellten Bedenken (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 68 Rn 16; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 68 Rn 5).
Der Senat hält an seiner früheren Auffassung nach nochmaliger Überprüfung nicht fest, sondern schließt sich der Gegenauffassung an.
3. Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des LG war daher als unzulässig zu verwerfen.
4. Soweit die Prozessbevollmächtigten vorsorglich im eigenen Namen beantragt haben, den Streitwert auf 599.365,00 EUR festzusetzen, war über diesen Antrag durch den Senat nicht zu entscheiden, da das Rechtsmittel vorliegend als unzulässig zu verwerfen war (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 63 Rn 10).
Insoweit war die Streitwertbeschwerde des Verfügungsklägers mit dem LG nicht – auch – als eine Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten auszulegen, haben sie die Beschwerde doch ausdrücklich "namens des Verfügungsgläubigerin" erhoben. Die Nennung der Regelung des § 32 Abs. 2 RVG in der Paragraphenkette lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, dass – auch (?) – die Prozessbevollmächtigten selbst aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes begehren.
Über den zuletzt vorsorglich gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht wird das LG allerdings nachfolgend zu entscheiden haben.