Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision nicht stand; die Entscheidung ist aber aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO. Im Ergebnis steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, § 249 Abs. 1 BGB.
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsurt. v. 8.5.2012 – VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn 6; v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100 Rn 7 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision hier auf. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
a) Zwar geht es zunächst zutreffend davon aus, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadensanmeldung gegenüber dem Kaskoversicherer aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht erforderlich war, § 249 Abs. 1 BGB.
aa) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (Senatsurteil vom 10.1.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10.1.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn 6 [= AGS 2006, 256]; 8.5.2012 – VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn 8 [= AGS 2012, 595]).
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei dem Kläger selbst möglich gewesen, seinen Kaskoversicherer zur Leistung aufzufordern.
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkte sich das erste Schreiben des Bevollmächtigten darauf, dem Kaskoversicherer den Schadensfall unter Übersendung des Anspruchsschreibens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer und des Sachverständigengutachtens zu melden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe bei diesem hätte anmelden können. Es bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht in Abrede stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten.
(2) Sie begründet die von ihr angenommene Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Schadensanmeldung (lediglich) damit, dass dem Kläger das Quotenvorrecht gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG (vgl. Senatsurteil vom 8.12.1981 – VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338 ff. m.w.N.) zugestanden habe und es sich dabei um eine komplexe Schadensmaterie handele. Entgegen der Ansicht der Revision reicht aber allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen. Die Revision verkennt, dass es bei der Beurteilung auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit ankommt, die hier lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat. Insbesondere macht die Revision weder geltend noch ist sonst ersichtlich, dass das Quotenvorrecht bereits bei der Schadensanmeldung eine irgendwie geartete Bedeutung hätte erlangen können, beispielsweise etwa die Verrechnung von durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer gezahlten Vorschüssen erforderlich gewesen sei (dazu OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.12.2014 – 22 U 171/13, DAR 2015, 236, 237; vgl. auch Balke, SVR 2016, 349, 351 f.).
b) Zu Recht als rechtsfehlerhaft rügt die Revision aber die Annahme des Berufungsgerichts, soweit angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer eine Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im weiteren Verlauf in Betracht komme, stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, weil der Gebührenanspruch bereits mit dem ersten – nicht erforderlichen – Schreiben des Bevollmächtigten in voller Höhe entstanden sei. Der Umstand, dass der Kläger seinen Bevollmächtigten bereits bei der Schadensanmeldung, mithin zu früh, eingeschaltet hatte, führt ...