Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren gem. § 485 ZPO ist grundsätzlich – unstreitig – von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Anlass zu einer Reduzierung mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und eine geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren besteht nur, wenn sich diese Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.9.2017 – 3 E 624/17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?