Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), mit welchem sich die Erinnerungsführerin gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Urkundsbeamtin dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners – dem vollständig obsiegenden Kläger bzw. Antragsteller der verwaltungsgerichtlichen asylrechtlichen Verfahren gegen die Erinnerungsführerin i.H.v. insgesamt 42,84 EUR – gefolgt ist, wendet, entscheidet der Einzelrichter, da dieser auch die der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Kostenentscheidungen getroffen hat.
Der Antrag, der gem. §§ 165, 151 VwGO statthaft und auch i.Ü. zulässig ist, ist auch begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht auf den Antrag des Erinnerungsgegners Kosten für die Androhung der Vollstreckung in beiden Verfahren i.H.v. insgesamt 42,84 EUR festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend abzuändern und der Antrag auf Kostenfestsetzung abzulehnen.
Der Erinnerungsgegner hat mit dem Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung von Anwaltsgebühren für eine der Vorbereitung der Vollstreckung aus den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 17.11.2017 gefordert, weil diese den notwendigen Kosten der Vollstreckung zuzurechnen seien. Die Gebühren sind vorliegend aber nicht erstattungsfähig. Das anwaltliche Mahnschreiben v. 10.12.2017 an die Erinnerungsführerin als Schuldnerin, die titulierten und auch fälligen Leistungen aus den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 17.11.2017 zu erbringen, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht i.S.v. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO u. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig.
Denn die Mahnung war verfrüht. Behörden steht eine angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten zu. Hiervon geht die – soweit ersichtlich – jedenfalls ganz überwiegende Auffassung der veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus (vgl. bspw. VG des Saarlandes, Beschl. v. 16.9.2016 – 5 N 2073/15, juris Rn 4 f. m.w.N.), auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt ist. In analoger Anwendung von § 882a ZPO oder § 170 Abs. 2 S. 2 VwGO beträgt die angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten einen Monat (vgl. beispielsweise VG Göttingen, Beschl. v. 11.8.2017 – 3 E 561/17, juris Rn 7; VG des Saarlandes, Beschl. v. 16.9.2016 – 5 N 2073/15, juris Rn 6 m.w.N.).
Vorliegend sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse v. 17.11.2017 der Erinnerungsführerin am 20.11.2017 zugestellt worden. Bereits mit Schreiben v. 10.12.2017 – und damit keine 3 Wochen nach Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bzw. keine vier Wochen nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse – hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Antragstellers die Erinnerungsführerin zur Zahlung aufgefordert und die Vollstreckung angedroht. Dies ist verfrüht gewesen. Am 13.12.2017 – weniger als 4 Wochen nach Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse – hat die Erinnerungsführerin die Zahlungen geleistet.