1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht habe, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.
  2. Aus der in § 11 Abs. 2 S. 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.

VG Hannover, Beschl. v. 13.8.2018 – 12 A 2918/15

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