Die Entscheidung ist zutreffend. Dieser Fall hat mit § 1 Abs. 3 RVG nichts zu tun, weil im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung für das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG auch für die Erinnerungsverfahren. Das RVG regelt Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse damit nicht selbst, sondern verweist auf die entsprechenden Verfahrensordnungen. Je nach Verfahrensordnung sind also die Rechtsbehelfe in Vergütungsfestsetzungsverfahren unterschiedlich ausgestaltet. Sehen die entsprechenden Verfahrensordnungen – wie hier – ausschließlich die Erinnerung und keine Beschwerde vor, dann gilt dies auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren.

Soweit das Gericht Kosten erhoben und darauf abgestellt hat, dass hier eine nicht statthafte Beschwerde vorliegt, ist dies in der Begründung unzutreffend. Beschwerden in Vergütungsfestsetzungsverfahren sind nämlich immer kostenpflichtig. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 GKG, wonach Kosten nach dem GKG auch für Verfahren über eine Beschwerde erhoben werden, die mit einem der in § 1 Abs. 1 bis 3 GKG genannten Verfahren in Zusammenhang steht. Um ein solches Verfahren handelt es sich gerade bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG. Darauf, ob die Beschwerde statthaft war oder nicht, kam es also gar nicht an.

Norbert Schneider

AGS 11/2018, S. 501

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