FamGKG § 55; FamGKG-KostVerz. Nr. 1500
Leitsatz
- Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind.
- Der Vergleichswert für die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. bestimmt sich nach dem Wert der verglichenen nicht anhängigen Gegenstände und ist gleichfalls nach den Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 bis 52 FamGKG) zu ermitteln (vgl. Schneider NZFam 2017, 299).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2018 – 13 WF 161/18
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr einen Zugewinnausausgleich i.H.v. 48.879,00 EUR zu zahlen. Nachdem im Verlaufe des Verfahrens weitere Vermögensgegenstände im Endvermögen des Antragsgegners bekannt wurden, hat die Antragstellerin ihren Anspruch neu berechnet und mit insgesamt 69.482,16 EUR beziffert, allerdings ohne den Zahlungsantrag entsprechend zu erweitern. Die Beteiligten haben schließlich das Verfahren durch Vergleich beendet. Darin hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag i.H.v. 140.000,00 EUR zu zahlen und zwar zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche und zum Ausgleich für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Wohnimmobilie mit einem Verkehrswert i.H.v. 140.000,00 EUR. Das FamG hat nach Abschluss des Verfahrens den Verfahrenswert auf 48.879,00 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 91.121,00 EUR festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat einer der Verfahrensbevollmächtigten beantragt, den Verfahrenswert auf 69.428,16 EUR heraufzusetzen und den Wert des Vergleichs auf 140.000,00 EUR. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Die nach § 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Wertfestsetzungen des AG sind nicht zu beanstanden. Nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind.
Für das erstinstanzliche Güterrechtsverfahren fallen nach Nrn. 1220 ff. FamGKG-KostVerz. wertabhängige Gebühren an, für den dortigen Vergleich über nicht anhängige Ansprüche nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.
Den Verfahrenswert für die bei ihm anhängige Güterrechtssache hat das AG zutreffend nach §§ 34, 35 FamGKG ermittelt und die Voraussetzungen einer Antragserweiterung mit Recht verneint.
Der Vergleichswert für die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. bestimmt sich nach dem Wert der verglichenen nicht anhängigen Gegenstände und ist gleichfalls nach den Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 bis 52 FamGKG) zu ermitteln (vgl. Schneider, NZFam 2017, 299).
Der Wert ist mit 91.121,00 EUR zutreffend bemessen (§ 35 FamGKG); neben dem verglichenen, anhängigen Zugewinnausgleichsanspruch lagen der Vereinbarung weitere, noch nicht anhängig gemachte Ansprüche mit Wertvorstellungen der Beteiligten in dieser Gesamtgrößenordnung zugrunde. In Ansehung des Zugewinnausgleichsanspruchs hatte die Ausgleichsgläubigerin eine Forderung in einer Größenordnung von 20.000,00 EUR noch nicht anhängig gemacht. In Ansehung des Grundstücksgeschäfts lag diesem nach der letzten Auskunft des Antragsgegners ein hälftiger Wert der Immobilie von 70.000,00 EUR zugrunde.
Der mitverglichene Zugewinnausgleichsanspruch über knapp 49.000,00 EUR ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in den Vergleichswert einzurechnen. Er ist schon von den Wertgebühren der Nr. 1220 ff. FamGKG-KostVerz. erfasst und von der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. ausdrücklich ausgenommen, da er bereits anhängig war. Für eine Doppelerfassung bietet das FamGKG keine Grundlage.
3 Anmerkung
Der Verfahrenswert richtet sich mit Ausnahme der Fälle des § 39 Abs. 3 und 4 FamGKG ausschließlich nach dem Wert der anhängigen Ansprüche. Dies waren hier aber nur die geltend gemachten 48.879,00 EUR. Auch wenn sich ein Beteiligter eines höheren Anspruchs berühmt, ist dies für den Verfahrenswert solange irrelevant, als kein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
Vom Verfahrenswert zu unterscheiden ist der Wert des Vergleichs. Wie das OLG zur Recht ausführt, richtet sich der Wert eines Vergleichs für die Gerichtsgebühren – im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren –, nicht nach der Gesamtsumme aller Gegenstände, die verglichen worden sind, sondern nur nach dem Wert der verglichenen Gegenstände, die nicht anhängig waren. Daher dürfen weder im Verfahren selbst anhängige Gegenstände bewertet werden noch anderweitig anhängige Gegenstände, weil aus diesen Werten bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben wird und das FamGKG keine Doppelbewertung kennt. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, der Wert des Vergleichs sei auf 140.000,00 EUR festzusetzen, hat er verkannt, dass der (gerichtliche) Wert des Vergleichs sich eben nur nach den nicht anhängigen Gegenständen richtet. Leider wird dies ...