Im Aufsatzteil befasst sich N. Schneider (S. 489 ff.) mit der Abrechnung und Festsetzung der Kosten eines Terminsvertreters. Wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des Terminsvertreters, lautend auf die Partei, vorgelegt wird. Problematisch ist die Frage, ob die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragen Terminsvertreters zumindest in der Höhe der ersparten Reisekosten erstattungsfähig sind.
Ein Dauerthema in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit ist die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzurechnen ist. Das Sächsische OVG (S. 492) weist zu Recht darauf hin, dass der Hauptsache und der Eilsache verschiedene Gegenstände zugrunde liegen, so dass eine Anrechnung nicht in Betracht kommt.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist eine Angelegenheit der Strafvollstreckung und löst daher für den Anwalt eine gesonderte Vergütung nach Nr. 4204 VV aus (OLG Brandenburg, S. 494).
In der Rspr. höchst umstritten ist die Frage, ob Ordnungswidrigkeitenverfahren in Bußgeldsachen grds. von unterdurchschnittlicher Bedeutung sind. Das AG Plauen (S. 498) lehnt dies ab und geht grds. auch hier von der Mittelgebühr aus.
Seit LG Frankfurt (AGS 2017, 31) ist die Frage umstritten, ob das Einholen von Drittauskünften eine gesonderte Angelegenheit ist. Das LG Frankfurt hatte dies seinerzeit bejaht. Übrige Rspr. folgt dem jedoch nicht. So auch das AG Osnabrück (S. 499).
Mit der Frage der Abrechnung von Parkgebühren hatte sich das OLG Düsseldorf (S. 499) zu befassen und hat klargestellt, dass auch Parkgebühren eine Geschäftsreise i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV voraussetzen, so dass diese nicht abgerechnet werden können, wenn der Anwalt nur innerhalb der politischen Gemeinde unterwegs ist, in der er seine Kanzlei unterhält.
Das LSG Thüringen (S. 501) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in sozialrechtlichen Verfahren gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG Beschwerde erhoben werden kann und hat dies zu Recht abgelehnt. Maßgebend ist insoweit die Verfahrensordnung des zugrundeliegenden Verfahrens und diese sieht in sozialgerichtlichen Festsetzungsverfahren keine Beschwerde vor.
Das OLG Düsseldorf (S. 503) hatte sich mit der Frage der Gerichtskostenermäßigung zu befassen, wenn zuvor bereits ein Urteil ergangen ist, das aber vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wurde. Es stellt klar, dass nach Zurückverweisung eine Gerichtskostenermäßigung grds. nicht mehr in Betracht kommt.
Mit der Frage, wie der Streitwert und der Mehrwert eines Vergleichs festzusetzen sind, wenn sich die Parteien im Rechtsstreit über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderung einigen, hatte sich das OLG Schleswig zu befassen (S. 506). Es hat zu Recht klargestellt, dass sich der Verfahrenswert durch den Vergleich über die Hilfsaufrechnung erhöht, und zwar um den Wert der Hilfsaufrechnung, höchstens aber bis zum Wert der Klageforderung. Darüber hinaus gehende Hilfsaufrechnungsforderungen sind dann als Mehrwert des Vergleichs zu behandeln.
Das OLG Frankfurt (S. 513) hatte sich wieder einmal mit der Frage zu befassen, wie der Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn ein Ehegatte vom anderen die Zustimmung oder Mitwirkung zu einer bestimmten steuerlichen Veranlagung beantragt. In ständiger Rechtsprechung stellte das OLG Frankfurt klar, dass es auf die Differenz zwischen Steuervorteil und Steuernachteil ankommt. Insoweit stellt das OLG Frankfurt darüber hinaus klar, dass es nicht auf die subjektiven (Wunsch-)Vorstellungen des Antragstellers ankommt, sondern auf die tatsächliche steuerrechtliche Lage.
Bemerkenswert ist die Entscheidung des VG Berlin (S. 515), das eine Ermäßigung des Gegenstandswerts für eine Untätigkeitsklage im Asylrecht ablehnt. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage hierfür keine gesonderte Wertfestsetzung eingeführt hat und auch kein schutzwürdiges Interesse besteht, dass bei eigener Untätigkeit der Gegenstandswert reduziert wird.
Das OLG Bremen (S. 518) hat klargestellt, dass Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren auch dann zu gewähren ist, wenn die Möglichkeit eines sog. vereinfachten Unterhaltsverfahrens in Betracht kommt. Ein bedürftiger Antragsteller ist nicht gezwungen, das vereinfachte Unterhaltsverfahren zu wählen.
Dass im Rahmen der Beratungshilfe die bloße Akteneinsicht noch nicht zu einer Geschäftstätigkeit führt, ist an sich allgemeine Rechtsprechung. Das AG Dortmund (S. 521) musste dies erneut klarstellen.
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist grds. ausgeschlossen. Unabhängig davon ist die Anfechtung einer Kostenerstattung auch dann stets ausgeschlossen, wenn der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre (BGH, S. 522).
Erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, dann sind die Kosten des Rechtsstreits jedenfa...