Der Gläubigervertreter hatte den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und mit der Einholung von Auskünften Dritter beauftragt. In Anlage 2 zu diesem Auftrag hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV 15,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale für den Antrag auf Einholung von Auskünften Dritter beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin den Gläubigervertreter aufgefordert, eine berichtigte Forderungsaufstellung einzureichen, da für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften in Beachtung des § 18 RVG keine gesonderte Gebühr entstehe.

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Gläubigervertreter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers.

Der Gläubigervertreter trägt zur Begründung unter Hinweis auf ergangene Gerichtsentscheidungen vor, dass sowohl der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch der Antrag auf Einholung von Drittauskünften jeweils eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellten und entsprechend zu vergüten seien.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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