Das Einholen von Drittauskünften im Rahmen eines Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft löst für den Anwalt keine gesonderte Angelegenheit und damit keine weiteren Gebühren aus.

AG Osnabrück, Beschl. v. 26.2.2018 – 41 M 274/17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge