RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7

Leitsatz

  1. Wird ein Antragsteller in einem Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Rechtsanwalt vertreten, entstehen dessen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig (entsprechend VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris [= AGS 2012, 17]; a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15, juris).
  2. Wird ein Antragsteller in einem Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten, sind auch die im Abänderungsverfahren anfallenden Gebühren erstattungsfähig (entsprechend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris [= AGS 2012, 17]; VG Karlsruhe, Beschl. v. 9.4.2018 – A 6 K 2182/18, juris [= AGS 2018, 362).

VG Karlsruhe, Beschl. v. 1.10.2018 – A 10 K 4749/18

1 Aus den Gründen

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., 2018, § 165 Rn 3), hier also durch den gesetzlichen Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 S. 1 AsylG).

Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nach §§ 165 S. 2, 151 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zulasten der Antragsgegnerin zu Unrecht eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) festgesetzt.

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis bestimmt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der "Angelegenheit" (§ 15 Abs. 1 RVG). In "derselben Angelegenheit" kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne "Angelegenheiten" unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als "dieselbe Angelegenheit" (§ 16 RVG), "verschiedene Angelegenheiten" (§ 17 RVG) oder "besondere Angelegenheiten" (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite "verschiedene Angelegenheiten" (§ 17 Nr. 4c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert (so ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, Ls. 1 sowie Rn 16 u. 18, juris [= AGS 2012, 17]; ebenso (exemplarisch): OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.3.2014 – 2 MC 310/13, juris Rn 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040, juris Rn 13; VG Würzburg, Beschl. v. 13.9.2017 – W 4 M 17.33246, juris Rn 5 [= AGS 2018, 205]; VG Minden, Beschl. v. 3.3.2015 – 10 L 926/14.A, juris Rn 4; VG München, Beschl. v. 10.9.2014 – M 11 M 14.50469, juris Rn 16; VG Düsseldorf, Beschl. v. 3.7.2014 – 13 L 644/14.A, juris Rn 6 [= AGS 2014, 550]; VG Münster, Beschl. v. 8.5.2014 – 6 L 776/13.A, juris Rn 2 [= AGS 2014, 329]; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, juris Rn 3 [noch zu § 40 BRAGO] [= AGS 2003, 456]).

Der abweichenden Auffassung des Einzelrichters der 1. Kammer des VG Karlsruhe in seinem Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15, juris, welcher sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeschlossen hat, folgt der Einzelrichter der 10. Kammer nicht. Die Einwände d...

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