Die Entscheidung ist zutreffend. Eine Beschwerde wäre hier kraft Zulassung möglich gewesen (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. RVG).
Die Beschwerde ist allerdings nicht eingelegt worden. Die Entscheidung des VG ist damit rechtskräftig geworden.
Norbert Schneider
AGS 11/2018, S. 515 - 516
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