Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls i.S.d. § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.
VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2018 – 28 K 602.17 A
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