1. Eine teilweise Anrechnung der im Hinblick auf die Vertretung des Antragstellers durch seinen Prozessbevollmächtigten auch im Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO gem. Nr. 2300 VV entstandenen Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VV scheidet in Kostenerstattungsverfahren, denen ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde liegt, aus.
  2. Gegen die Annahme, dass es sich bei dem Vorverfahren nach § 68 VwGO und dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO um denselben Gegenstand i.S.d. Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV handelt, spricht schließlich die Regelung in § 17 Nr. 1a RVG.

Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.1.2018 – 2 E 33/16

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