Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nebst den ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens inhaltlich in vollem Umfang anschließt, zurückzuweisen.
Mangels Einreichung der vom FamG unter Fristsetzung angeforderten Ergänzungen zum Verfahrenskostenhilfeantrag konnte die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht beurteilt werden, weshalb das FamG zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO insgesamt abgelehnt hat.
Eine Nachreichung weiterer Unterlagen scheidet zum jetzigen Zeitpunkt aus. Nachdem die Instanz zwischenzeitlich abgeschlossen ist, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht, da nach Beendigung der Instanz eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist (Senat v. 22.3.2011 – 5 WF 251/10, juris Rn 13; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 117 Rn 2b m.w.N.). Zudem soll Verfahrenskostenhilfe die Führung eines laufenden Verfahrens ermöglichen; dieser Zweck ist im Allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen, wenn das Verfahren auch ohne Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 6.10.2003 – 16 WF 161/03, juris Rn 3).
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens lagen die Voraussetzungen für Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor, da die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen entsprechend den Ausführungen des FamG im Nichtabhilfebeschluss die Bedürftigkeitsprüfung nicht im erforderlichen Umfang ermöglichten. Inwieweit sich aus anderen Verfahren ergänzende Erkenntnisse zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin hätten erlangen lassen, kann dahinstehen, denn allein der Hinweis auf die in einem Parallelverfahren eingereichten Unterlagen ist nicht ausreichend.
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist – wie der Wortlaut des § 117 Abs. 2 ZPO zeigt – grds. in jedem Verfahren selbstständig vorzulegen. Nur so ist das Gericht in der Lage, über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren – ohne von sich aus weitere, ihm zudem nicht obliegende, Nachforschungen anstellen zu müssen – zuverlässig entscheiden zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1100). Dem Beteiligten, der die staatliche Leistung der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist es zumutbar, in jedem der von ihm eingeleiteten Verfahren die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zu erfüllen (VGH Baden-Württemberg v. 24.11.1992 – 11 S 2397/92, juris Rn 4; OLG Bamberg v. 7.4.2000 – 7 WF 54/00, juris Rn 6 m.w.N.; OLG Nürnberg FamRZ 1985, 824, 825). Die Bezugnahme auf eine bereits vorgelegte Erklärung ist lediglich dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine weitere Erklärung vorzulegen, eine überflüssige Förmelei darstellen würde (vgl. BGH v. 27.11.1996 – XII ZB 84/96, juris Rn 5). Dies ist lediglich dann angenommen worden, wenn sich bei den Verfahrensakten bereits eine früher vorgelegte Erklärung aus der Vorinstanz befindet und außerdem zusätzlich zu der Bezugnahme erklärt wird, dass sich seitdem an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (BGH, a.a.O.; v. 3.4.2001 – XI ZA 1/01; v. 12.6.2001 – XI ZR 161/01, juris Rn 6; v. 7.10.2004 – V ZA 8/04, juris Rn 2).
Die vorliegende Konstellation (parallele Verfahren mit gesonderten Akten) ist mit diesem Ausnahmefall (vertikale Verfahren mit einer einheitlichen Akte) nicht vergleichbar, denn die zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin erforderlichen Unterlagen befinden sich gerade nicht bei den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensakten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1100).
AGS 11/2018, S. 517 - 518