GKG § 21; GKG-KostVerz. Nr. 1222
Leitsatz
- Auch ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil zählt zu den einer Ermäßigung entgegenstehenden Urteilen i.S.d. Nr. 1222 S. 1, 2. Hs. GKG-KostVerz.
- Ein Fehler in der Sachbehandlung des Berufungsgerichts kann mangels Kausalität des Fehlers für die Kostenentstehung nicht gem. § 21 GKG ein Entfallen der bereits mit Berufungseinlegung anfallenden 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 GKG-KostVerz. zur Folge haben.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.2.2018 – I-10 W 4/18
1 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 GKG-KostVerz. liegen nicht vor. Das am 19.12.2008 verkündete Urteil des OLG Düsseldorf entfaltet eine Sperrwirkung hinsichtlich der Gebührenermäßigung. Hieran ändert sich durch Aufhebung und Zurückverweisung sowie die spätere Verfahrensbeendigung durch Vergleich nichts. Der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1222 GKG-KostVerz. soll der Prozesswirtschaftlichkeit dienen, indem dem Gericht die Auseinandersetzung mit dem Sachstand und der Rechtslage erspart wird und im Gegenzug das entsprechende Verhalten der Prozessparteien durch eine Gebührenermäßigung honoriert wird. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Ermäßigungstatbestands verbietet sich eine weite Auslegung. Mit Erlass des später aufgehobenen Urteils ist der Arbeitsaufwand des Berufungsgerichts aber bereits angefallen. Auch ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil zählt deshalb zu den allgemein einer Ermäßigung entgegenstehenden Urteilen i.S.d. Nr. 1222 S. 1, 2. Hs. GKG-KostVerz. (ebenso OLG Celle – 2 W 255/12, Beschl. v. 9.10.2012, juris Rn 8; OLG Nürnberg MDR 2003, 416).
Soweit mit der Erinnerung eine Prüfung der Nichterhebung von Kosten gem. § 21 GKG für das Berufungsverfahren begehrt wird, mangelt es bereits an der Kausalität eines etwaigen Fehlers in der gerichtlichen Sachbehandlung für das Entstehen der bereits mit Berufungseinlegung anfallenden 4,0 Gebühr nach Nr. 1220 GKG-KostVerz. (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 416). Auf die Frage, ob ein offensichtlicher schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung festzustellen ist, der grds. geeignet wäre, eine Kostenniederschlagung zu rechtfertigen, kommt es daher nicht an.
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf
AGS 11/2018, S. 503 - 504