Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist unzulässig, soweit es sich gegen die Entscheidung des AG richtet, die Akten wegzulegen. In diesem Sinne legt der Senat den Tenor des AG aus, das Verfahren sei wegzulegen. Dass ein Weglegen i.S.d. § 7 Abs. 3e) der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenordnung NRW) gemeint ist, ergibt sich aus dem Hinweis, dass das Verfahren vom Antragsteller seit mehr als sechs Monaten nicht mehr betrieben werde.
Soweit das Rechtsmittel gegen die in dem Beschluss enthaltene Kostenentscheidung gerichtet ist, hat es Erfolg.
Gegen die Anordnung des AG, die Verfahrensakten wegzulegen, ist eine Beschwerde nicht statthaft. Gem. § 58 FamFG findet in den Verfahren nach dem FamFG die Beschwerde gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Endentscheidungen sind gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG solche Entscheidungen, welche den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können daher nur Entscheidungen sein, die darauf gerichtet sind, materielle Rechtspositionen der Beteiligten unmittelbar und verbindlich zu gestalten (Fischer, in: MüKo zum FamFG, 2. Aufl., 2013, § 58 Rn 13). Das ist bei der Entscheidung, die Akten gem. § 7 Abs. 3e) Aktenordnung NRW wegen Nichtbetreibens nach sechs Monaten wegzulegen, nicht der Fall. Zwar gilt die Angelegenheit in einem solchen Fall i.S.d. Aktenordnung als erledigt (§ 7 Abs. 3 Aktenordnung NRW); dies hat jedoch auf die materiellen Rechtspositionen der Beteiligten keine Auswirkungen, zumal das Verfahren jederzeit aufgenommen oder fortgesetzt werden kann, § 7 Abs. 4 Aktenordnung NRW (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1750).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Nachlassgericht die Entscheidung – ohne jede Notwendigkeit – in Form eines Beschlusses erlassen und sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Denn in Ansehung des Zwecks des Beschwerdeverfahrens kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Entscheidung und weniger auf deren äußere Form an. Eine Rechtsäußerung des Gerichts erwächst deshalb nicht dadurch zur Endentscheidung, dass sie in Form eines Beschlusses ergeht und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird (OLG Schleswig FGPrax 2012, 126; Fischer, a.a.O., § 58 Rn 16 f.).
2. Dagegen führt das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) zur Aufhebung der in dem Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung. Insoweit ist die Beschwerde statthaft, da Kostengrundentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG in Ansehung der gesetzgeberischen Absichten ohne Weiteres als isolierte verfahrensabschließende Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind, auch wenn sie nach klassischem verfahrensrechtlichem Verständnis an sich nur eine Nebenentscheidung darstellen (Fischer, a.a.O., § 58 Rn 41). In der Sache ist die Kostenentscheidung aufzuheben, weil sie ohne Rechtsgrundlage ergangen ist. Insbesondere stellt § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG keinen Rechtsgrund für die angefochtene Kostenentscheidung dar. Denn eine Kostenentscheidung nach dieser Vorschrift hätte im Zusammenhang mit der Anordnung, die Verfahrensakten wegzulegen, nicht ergehen dürfen. Dies ergibt sich aus § 82 FamFG, wonach das Gericht erst in der Endentscheidung über die Verfahrenskosten entscheiden darf. Eine Kostenentscheidung darf deshalb auch dann nicht ergehen, wenn die Akten – wie hier – nach den Vorschriften der Aktenordnung als "erledigt" weggelegt werden, da es sich dabei – wie oben ausgeführt – nicht um eine Endentscheidung handelt (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Schindler, in: MüKo zum FamFG, 2. Aufl., 2013, § 82 Rn 2).
3. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil die Haftung für die Gerichtskosten eines Rechtsmittels gem. § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Darüber hinaus sind Kosten für die Verwerfung der Beschwerde auch deshalb nicht zu erheben, weil der Beteiligte zu 2) durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde veranlasst worden ist, § 21 GNotKG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil nur der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt hat.
AGS 11/2018, S. 523 - 524