Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, ist angesichts mehrerer zur gemeinsamen Klage verbundener Vorverfahren mit einem Streitwert von zusammen 23.048,00 EUR auch im Hinblick auf § 146 Abs. 3 VwGO statthaft.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das VG hat zutreffend angenommen, dass dem Antrag das Rechtsschutzinteresse fehle, weil nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs die Heranziehung des Beklagten zur Erstattung der in den Vorverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin aufgrund eines späteren Antrags gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Das VG bezieht sich auf Nr. 4 des von den Beteiligten angenommenen Vergleichs im Beschluss der Berichterstatterin. Dort heißt es:

 
Hinweis

"Mit Abschluss des Vergleichs ist der vorliegende Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erledigt."

Dem geht in Nr. 3 voraus, dass die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 % der Kosten des Verfahrens einschließlich des gerichtlichen Vergleichs zu tragen haben.

Die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass die vertragschließenden Seiten nicht allein die Sachfragen des Falles, sondern auch die Bewältigung der Kosten des Verfahrens regeln wollten. Die prozentuale Verteilung der Kosten beruht auf dem jeder Seite bei Vertragsschluss möglichen Kalkül, welche Zahlbeträge aus den Prozentzahlen folgen, und ist Teil der Gesamtabsprache, die auch in Bezug auf die im Streit gewesene Unfallfürsorge finanzielle Aspekte aufweist. Dieses Kalkül betrifft jedenfalls die bereits angefallenen Kosten. Davon zu trennen sind diejenigen Kosten, die von einer erst zukünftigen Disposition eines Beteiligten abhängen. Soweit Kostenpositionen disponibel sind, können die Berechtigten auf deren Geltendmachung verzichten. Das ist mit Nr. 4 des Vergleichs hinsichtlich aller nicht bereits erfassten, disponiblen Kosten geschehen.

Die hier im Streit befindliche Kostenposition ist disponibel. Denn die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) erfolgt nicht von Amts wegen (a.A. Kunze, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 162 Rn 84), sondern nur auf Antrag des Berechtigten (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 162 Rn 114; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn 83; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 162 Rn 47; wohl auch BVerwG, Beschl. v. 18.11.2002 – 4 C 5.01 – NVwZ-RR 2003, 246). Das beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung ein dem Gericht übertragener Teil der Kostenfestsetzung ist (BVerwG a.a.O. sowie Beschl. v. 19.3.2018 – 5 C 15.16, juris Rn 2; Urt. v. 29.6.2006 – 7 C 14.05, juris Rn 16; Urt. v. 28.4.1967 – 7 C 128.66, BVerwGE 27, 39, 40) und nicht etwa der Kostengrundentscheidung gem. § 161 VwGO, die von Amts wegen vorzunehmen ist (arg. "Das Gericht hat … über die Kosten zu entscheiden"). Die Kostenfestsetzung erfolgt gem. § 164 VwGO auf Antrag, was auch für die nicht dem Urkundsbeamten, sondern dem Gericht anvertraute Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung gilt (deutlich Olbertz, a.a.O.).

Für die Auslegung des Vergleichs ist es unerheblich, ob die Klägerin bei dessen Annahme die Reichweite der Regelung in Nr. 4 in ihrer Gesamtheit erfasst hat. Es ist für Vertragsschlüsse nicht untypisch, dass nicht alle Weiterungen bedacht werden.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (Nr. 5502 GKG-KostVerz.) nicht.

AGS 11/2018, S. 526

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