FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 1353
Leitsatz
Begehrt ein Ehegatte von dem anderen dessen Mitwirkung an der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer, richtet sich der Wert eines Verfahrens, mit dem ein hierauf gerichteter Anspruch verfolgt wird, nach den Vorstellungen des antragstellenden Ehegattens, soweit sie durch getätigte Feststellungen verobjektivierbar sind.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.9.2018 – 8 WF 131/18
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte beantragt, die Antragsgegnerin, seine seit 2014 von ihm getrenntlebende und von ihm mittlerweile geschiedene Ehefrau, auf Mitwirkung zur gemeinsamen einkommensteuerlichen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2014 zu verpflichten. Dabei bezifferte er ohne nähere Darlegungen einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Veranlagungsform auf 5.000,00 EUR. Die Antragsgegnerin, die eine Einzelveranlagung für 2014 schon hatte durchführen lassen, wehrte sich gegen eine Zusammenveranlagung u.a. mit einem Hinweis darauf, dass im Hinblick auf ihr näher dargelegtes Eigeneinkommen die (für beide Beteiligte zusammengerechnete) Einzelveranlagung günstiger sei, jedenfalls sich durch eine Zusammenveranlagung für den Antragsteller kein Vorteil ergebe. Der Antragsteller sprach der Antragsgegnerin pauschal ein Eigeneinkommen im Veranlagungszeitraum 2014 ab.
Das FamG verpflichtete die Antragsgegnerin, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2014 mitzuwirken. Die hiergegen gerichtete Beschwerde nahm die Antragstellerin wieder zurück.
Das FamG hat den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR festgesetzt; hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der eine Ermäßigung des Wertes auf 500,00 EUR erstrebt wird. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig, § 59 Abs. 1 FamGKG, und in der Sache begründet.
Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt, §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren ergangenen (Sach-)Entscheidung, die hier mit Rücknahme der gegen den Beschl. v. 19.7.2017 gerichteten Beschwerde am 23.3.2018 eintrat, § 120 Abs. FamFG, §§ 704 ff. ZPO, am 2.5.2018 eingelegt wurde.
Sie ist auch begründet, weil der Wert erster Instanz zwar nicht feststeht, aber hinreichende Anhaltspunkte für ihn insoweit bestehen, dass die Ausübung billigen Ermessens zu einem Wert von 500,00 EUR führt, § 42 Abs. 1 FamGKG.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Wert eines Verfahrens auf Mitwirkung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bemessen ist, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, für die das Gesetz keine besonderen Wertvorschriften (§§ 35 f., 43 ff. FamGKG) formuliert (vergl. Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, § 42 FamGKG, 2. Aufl., 2014, Rn 156). Dabei ist – für das maßgebliche Angriffsinteresse des Antragstellers – in der Regel der zu erwartende Steuervorteil bestimmend (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 254 f. in einem vergleichbaren Fall der Mitwirkung zur Steuererklärung durch Unterzeichnung der Anlage U).
Diesen erachtet der Senat nicht in der Größenordnung von 5.000,00 EUR für gegeben, weil der Ansatz des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe 2014 über kein eigenes, auch im Rahmen der Zusammenveranlagung relevantes, da steuererhöhend wirkendes Einkommen verfügt, objektiv unzutreffend war; denn die Antragsgegnerin hatte in der Antragserwiderung deutlich auf maßgebliches Eigeneinkommen hingewiesen. Warum dies unzutreffend gewesen sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf, zumal die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in jenem Jahr erfolgte Trennung der Beteiligten "auf eigenen Füßen stehen" musste oder aber die Darlegung von Trennungsunterhaltszahlungen nahegelegen hätte. Dass er ggfs. nichts von diesem Eigeneinkommen wusste, lässt sein objektiv auf den Zeitpunkt des Antragseingangs, § 34 FamGKG, zu bestimmendes Angriffsinteresse unberührt, weil natürlich das Finanzamt auch im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt, so dass die hieraus erwartete Steuererstattung entsprechend geringer ausfiele. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, die Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin von gut 54.000,00 EUR benannte, dürfte die Zusammenveranlagung dem Antragsteller keinen nachhaltigen Vorteil gebracht haben (einen solchen zeigt der Antragsteller auch jetzt nach Abschluss des Verfahrens nicht auf), so dass billiger Weise vom Mindestwert für die 1. Instanz auszugehen ist.
3 Anmerkung
Verfahren zwischen Eheleuten aus Anlass steuerlicher Veranlagung sind Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 1 FamFG. Soweit nicht eine bezifferte Geldforderung verlangt wird (§ 35 FamGKG), richtet sich der Wert solcher Verfahren nach der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG.
Beantragt ein Ehegatte von dem anderem, dass dieser der gemeinsamen Veranlagung oder dem begrenzten Realsplitting zustimme oder daran mitwirke, ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG eine Saldoberechnung vorzunehmen.
Einerseits ist zunächst zu er...