Die Entscheidung ist zutreffend. Die Erledigung des Rechtsstreits ist zwar erst nach Rechtshängigkeit eingetreten, da erst die Erhebung der Verjährungseinrede und nicht bereits schon der Ablauf der Verjährungsfrist zur Erledigung geführt hat.

Zu berücksichtigen war hier, dass der Kläger nicht sofort reagiert, sondern zunächst die Verjährungseinrede bestritten hat.

Es fragt sich allerdings, ob das Gericht die Kosten der Säumnis, also die Kosten des Vollstreckungsbescheids nicht vorab dem Beklagten hätte auferlegt werden müssen. Insoweit ist strittig, ob die Kosten eines Vollstreckungsbescheids als Säumniskosten gelten. Hierfür spricht, dass ein Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleichgestellt ist. die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten.

Nach AG Halle[1] sind die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheids selbst bei entsprechender Kostenentscheidung nach § 344 ZPO nicht getrennt vorab als Säumniskosten gegen den Beklagten festzusetzen, da es sich insoweit nicht um "Kosten der Säumnis" i.S.d. § 344 ZPO handele. Nach a.A. in der Kommentarliteratur sind bei entsprechender Kostenentscheidung (§§ 700 Abs. 1, 344 ZPO) die Kosten eines Vollstreckungsbescheids getrennt vorab als Säumniskosten gegen den Beklagten festgesetzt.[2]

Norbert Schneider

AGS 11/2018, S. 524 - 526

[1] AGS 2010, 408.
[2] S. Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., 2015, § 700 Rn 13; Wiezcorek/Schütze/Olzen, 4. Aufl., 2013, vor § 688–703d Rn 97; 700 Rn 85.

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