Die als "Verfahrensrüge" bezeichnete Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung für das Klageverfahren auf der Grundlage der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

1. Das BVerwG ist zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung berufen. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht nach § 66 Abs. 1 S. 3 GKG, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das erstinstanzlich angerufene Gericht hat den Rechtsstreit an das BVerwG verwiesen, das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO über Klagen erstinstanzlich entscheidet, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

Aus kostenrechtlicher Sicht bestimmt § 4 Abs. 1 GKG, dass das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln ist, wenn ein erstinstanzliches Gericht – wie hier – ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit verweist. Der Rechtsstreit ist als von Anfang an bei dem übernehmenden Gericht anhängig anzusehen; für die Erhebung der Gerichtsgebühren finden die für das übernehmende Gericht maßgebenden Kostenvorschriften Anwendung (Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG – FamGKG, Stand April 2018, § 4 GKG Rn 5).

2. Der Kläger ist nach § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Schuldner der Kosten des Verfahrens, da er mit der Einreichung der Klage die Durchführung des Verfahrens des ersten Rechtszugs beantragt hat. Die Verfahrensgebühr wird gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig.

Die Gerichtskosten sind der Höhe nach von dem VG zum damaligen Zeitpunkt zutreffend angesetzt worden. Nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Aus Nr. 5110 Kost.-Verz., folgt, dass eine 3,0-Gebühr aus dem festgesetzten vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR, somit ein Betrag von 438,00 EUR, für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem VG zunächst festzusetzen war. Diesen Betrag hat die Kostenrechnung rechtsfehlerfrei ausgewiesen.

Der gegen die Kostenrechnung erhobene Einwand des Klägers, der vorläufig festgesetzte Streitwert sei zu hoch, kann der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten vorläufigen Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall. Demnach kann lediglich die endgültige Streitwertfestsetzung angefochten werden.

Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass für erstinstanzliche Klageverfahren vor dem BVerwG nach Nr. 5130 Kost.-Verz., eine 5,0-Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR, somit ein Betrag von 730,00 EUR, ihm gegenüber festzusetzen gewesen wäre, wenn er sogleich bei diesem sachlich zuständigen Gericht Klage erhoben hätte. Dieser Betrag ist der Schlussrechnung zugrunde zu legen, sollten keine Ermäßigungstatbestände des Kostenverzeichnisses erfüllt sein.

AGS 11/2018, S. 505 - 506

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