Die Streitwertbeschwerde ist – worauf hingewiesen worden ist – bei gebotener Auslegung analog §§ 133, 157 BGB ersichtlich als solche des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin i.S.d. § 32 Abs. 2 RVG anzusehen, da die Partei selbst – auch angesichts der Kostengrundentscheidung – richtigerweise kein schutzwürdiges Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts zu Lasten der Antragstellerin haben kann (vgl. etwa nur OLG Köln v. 18.10.2011 – 6 W 226/11, NJOZ 2012, 931; Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 32 Rn 51 m.w.N.); dies ist beim Rechtsanwalt gerade anders, der im allein eigenen Interesse um höhere Gebühren ringen mag (Kießling, a.a.O., Rn 76).
Die Beschwerde ist entgegen dem LG auch nicht nach § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG verfristet. Der Senat verkennt nicht, dass bei Eilverfahren zwar oft gerade nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (oder dessen anderweitige Erledigung) abgestellt wird, sondern isoliert auf den Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens, doch sind damit ersichtlich jeweils nur rechtskräftige Entscheidungen im Verfügungsverfahren gemeint (für rechtskräftige Urteile im Verfügungsverfahren (OLG Düsseldorf v. 6.9.2016 – VI-W (Kart) 3/15, BeckRS 2016, 19787; OLG Stuttgart v. 9.5.2000 – 2 W 25/00, BeckRS 2000, 30110725; für rechtskräftige Zurückweisung per Beschluss BVerwG v. 2.9.1997 – 11 KSt 2/97, NVwZ-RR 1998, 142; OVG Münster v. 22.4.2013 – 6 E 323/13, BeckRS 2013, 50208) oder eine sonstige anderweitige Erledigung (wie ein Vergleich). Ungeachtet der gegen diese Lesart bereits geäußerten grundsätzlichen Bedenken (generell nur für Abstellen auf Rechtskraft oder anderweitige Erledigung im Hauptsacheverfahren etwa VGH München v. 7.10.2013 – 9 C 13.1246, NVwZ-RR 2014, 119; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 – 3 W 89/10, BeckRS 2010, 30323 [= AGS 2012, 31]; OLG Zweibrücken v. 24.1.2011 – 4 W 123/10, BeckRS 2011, 02655 [= AGS 2012,32]; KG v. 27.6.1978 – 1 W 2171/78, JurBüro 1978, 1700; Dörndorfer, in: Binz u.a., GKG u.a., 4. Aufl., 2019, § 63 Rn 11; Laube, in: BeckOK KostR, Ed. 24, § 68 Rn 108) – die hier nicht zu vertiefen sind – hält der Senat ein Abstellen allein auf die Beschlussverfügung jedenfalls dort nicht für überzeugend, wo es – wie hier – innerhalb der Fristen zu einer gerichtlichen Anordnung nach § 926 ZPO und einer entsprechenden Klageerhebung in der Hauptsache kommt und somit allen Beteiligten klar sein muss, dass über den endgültigen Bestand der einstweiligen Verfügung noch zu entscheiden ist und diese eben ersichtlich zunächst nur vorläufig sichernden Charakter hat.
Soweit das LG auf die Parallelproblematik im selbständigen Beweisverfahren unter Bezugnahme auf OLG Köln v. 4.3.2013 (16 W 41/12, NJW-RR 2013, 1178) darauf verwiesen hat, dass die Fristen auch und gerade für Rechtssicherheit sorgen sollen und es sonst passieren könnte, dass keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginne, ist diese Lesart so schon in OH-Verfahren nicht zwingend (a.A. etwa OLG Brandenburg v. 17.1.2005 – 13 W 77/04, OLG-NL 2005, 139). Sie ist nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht auf im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügungen übertragbar, bei denen keine (formell) rechtskraftfähige Entscheidung ergeht – der Widerspruch (§ 924 ZPO) ist an keine Frist gebunden – und bei denen nachweislich ein Hauptsacheverfahren eingeleitet worden ist; dort kann allein dessen Abschluss und/oder dessen anderweitige Erledigung maßgeblich sein.
In der Sache ist die Beschwerde dann begründet und es war der Streitwert auf 100.000,00 EUR zu erhöhen in Anlehnung an die Wertfestsetzung des Senats im Hauptsacheverfahren. Der Senat vertritt dabei in std. Rspr. die Lesart, dass in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten kein pauschaler Abschlag vom Streitwert im Verfügungsverfahren zu machen ist, sodass sich auch daraus nichts anderes ergibt.
AGS 11/2019, S. 521 - 522