Vor dem FamG Prenzlau hatten die Beteiligten über einen Zahlungsantrag i.H.v. 23.000,00 EUR gestritten. Die Kosten des Rechtsstreits waren zu 61 % dem Antragsteller und zu 39 % der Antragsgegnerin auferlegt worden. Die am Gerichtsort wohnende Antragsgegnerin hatte mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hatte. Dessen Reisekosten hatte im Rahmen der Kostenausgleich angemeldet. Das Gericht hat die Reisekosten der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen und dies damit begründet, die am Ort des Gerichts ansässige Antragsgegnerin hätte einen ortsansässigen Anwalt beauftragen können, sodass keine Reisekosten angefallen wären. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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