Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für die Vertretung des Klägers durch seine Prozessbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Durch Urteil des LG v. 11.7.2018 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.400 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.8.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.8.2018 leitete der Kläger das Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Kosten für die Führung des Rechtsstreits ein. Der Beklagte regte mit Schriftsatz vom 27.8.2018 an, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzustellen, weil der Beklagte derzeit die Berufungsaussichten prüfe. Die Kostenfestsetzung erfolgte dann insoweit antragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschl. v. 2.10.2018.
Dem Kläger wurde am 21.8.2018 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Mit Schreiben v. 5.9.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagtenvertretern mit, dass sie nunmehr – nachdem keine Zahlung erfolgt ist – mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt sind. Zur Vermeidung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurde der Beklagte aufgefordert, die titulierten Zahlungsbeträge an den Kläger sowie die für die Tätigkeit der Klägervertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren entstandene Gebühr nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer zu zahlen. Eine Sicherheitsleistung hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht und dementsprechend auch nicht gegenüber dem Beklagten nachweisen können.
Der Beklagte zahlte sodann die durch Urteil titulierten Beträge, nicht hingegen die Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung.
Der Kläger hat daraufhin bei dem LG diesbezüglich ein Kostenfestsetzungsverfahren eingeleitet.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen:
Die Kosten für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten seien erstattungsfähig, denn es sei hierfür nur erforderlich, dass er im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels gewesen, die Fälligkeit der Forderung eingetreten und dem Schuldner eine angemessene Zahlungsfrist eingeräumt worden sei, was jeweils bejaht werden könne. Eine gesonderte Fälligkeit zur Vollstreckung existiere nicht. Eine angemessene Frist zur Zahlung sei dem Beklagten durch das Zuwarten auf einen Zahlungseingang über 23 Tage eingeräumt worden.
Er habe bei einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Erbringung der Sicherheitsleistung die Sicherungsvollstreckung betreiben können, sodass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung vorgelegen hätten. Bei einem Aufforderungsschreiben handele es sich sogar nur um eine Vorstufe zur Sicherungsvollstreckung. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, gegenüber dem Schuldner anzukündigen, dass nur die Sicherungsvollstreckung betrieben werde, denn dies ergebe sich für den Schuldner bereits aus dem Umstand, dass keine Sicherheitsleistung nachgewiesen wurde.
Dass die Berufungsfrist noch nicht verstrichen gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, weil der Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit gerade darin bestehe, dem Gläubiger bereits unabhängig von einem etwaigen Berufungsverfahren eine Befriedigung oder zumindest eine Sicherung zu ermöglichen.
Es sei für die Entstehung der Gebühr nicht erforderlich, dass die Sicherheit erbracht werde. Zudem sei die Aufforderung mit Vollstreckungsandrohung für den Beklagten die günstigere Variante, weil die Erbringung der Sicherheitsleistung mit weiteren Kosten verbunden sei.
Der Kläger hat beantragt, gegen den Beklagten Kosten i.H.v. 228,80 EUR festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers abzulehnen.
Die von dem Kläger geltend gemachte Rechtsanwaltsgebühr sei nicht entstanden, weil hierfür vorauszusetzen sei, dass die titulierte Forderung zur Vollstreckung fällig sei, was wiederum nicht der Fall sei, wenn bei einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung erst nach einem Nachweis der Sicherheitsleistung beginnen dürfe.
Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung mit weiteren Kosten verbunden gewesen sei, denn ansonsten würden die meisten den Schuldner begünstigenden Schutzvorschriften in der Zwangsvollstreckung leerlaufen, weil die Nichtbeachtung von Schutzvorschriften in aller Regel "billiger" sei.
Eine Erstattungsfähigkeit sei jedenfalls zu verneinen, weil der Kläger nicht habe davon ausgehen dürfen, dass seine Zahlungsaufforderung zu einer freiwilligen Zahlung des Beklagten führen würde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Zahlung die Berufungseinlegungsfrist nicht abgelaufen gewesen sei.
Der Verweis des Klägers auf § 720a ZPO führe...