Beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. Nr. 1008 VV, wenn die (beiden) Antragsteller, denen das Markenrecht in Bruchteilsgemeinschaft zusteht, aufgrund ihrer einheitlichen, demselben Rechtsverhältnis entstammenden Rechtsposition – nämlich ihrer Mitinhaberschaft am Markenrecht – das gleiche Ziel – nämlich die Unterlassung einer Markenrechtsverletzung – verfolgen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2019 – 8 W 2/19

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