Im Gegensatz zu der vorangegangenen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg[1] hat das Gericht hier einen Termin durchgeführt. Wird ein solcher Termin durchgeführt, entsteht eine Terminsgebühr, unabhängig davon, ob die Durchführung des Termins prozesswidrig war oder nicht.
In Anbetracht dessen, dass die Hauptsache allerdings bereits durch Klagerücknahme erledigt war, ist hier die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Kosten angefallen.
Entgegen der Auffassung des Gerichts hat das LG allerdings den Gegenstandswert für die Terminsgebühr nicht festgesetzt.
Das LG hat eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung vorgenommen. Eine solche gestaffelte Wertfestsetzung ist unzulässig.[2] Die gerichtliche Streitwertfestsetzung hat für die Gerichtsgebühr(en) zu erfolgen. Da es in gerichtlichen Verfahren aber nur eine einzige Gerichtsgebühr gibt, sei es zu einem Gebührensatz von 3,0 (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) oder 1,0 (Nr. 1211 GKG-KostVerz.), kann es folglich auch nur einen einzigen Wert geben.
Der Gegenstandswert der Terminsgebühr hätte hier vielmehr auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festgesetzt werden müssen. Zu einer amtswegigen Festsetzung ist das Gericht nicht berechtigt, zumal es nicht wissen kann, ob zwischen den Parteien vor Klagerücknahme nicht ggfs. eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV stattgefunden hat, sodass für die Terminsgebühr doch der volle Wert festzusetzen gewesen wäre.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2019, S. 501 - 502
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