Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit gem. § 33 Abs. 8 S. 1 und 2 RVG nach Anhörung der Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG, mit dem es nach § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festgesetzt hat, ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG folgt aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG, wonach gegen den Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen können. Zu den Antragsberechtigten zählt nach § 33 Abs. 2 RVG auch die Antragsgegnerin als erstattungspflichtige Gegnerin.
Der Senat hält an seiner Rspr. fest, dass diese Beschwerdemöglichkeit nicht durch die Regelung in § 80 AsylG ausgeschlossen ist (Beschl. v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16, juris Rn 4 f. [= AGS 2016, 534]; so auch: VGH Kassel, Beschl. v. 7.8.2019 – 4 E 1311/19.A, juris Rn 2; Mayer, in: Ders./Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 1 Rn 8; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 30 RVG Rn 14; Hansens, RVGreport 2016, 379; Jendrusch, NVwZ 2017, 516). Zwar können dieser Regelung zufolge Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift wird hier jedoch durch § 1 Abs. 3 RVG, der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) eingefügt worden ist, verdrängt. Gem. § 1 Abs. 3 RVG gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Die Gegenansicht, die einen Beschwerdeausschluss aufgrund von § 80 AsylG annimmt, kann nicht überzeugen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17; VGH Kassel, Beschl. v. 10.9.2018 – 7 E 928/18.A [= AGS 2018, 565]; OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2019 – 13 E 441/19.A; Bergmann, in: Ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 80 AsylG Rn 2).
Für eine Verdrängung von § 80 AsylG durch § 1 Abs. 3 RVG spricht bereits dessen Wortlaut. Danach gehen die speziellen Regelungen im RVG den Verfahrensvorschriften vor, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die "für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften" sich auf sämtliche maßgeblichen Verfahrensvorschriften beziehen unabhängig davon, ob diese in den Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO, SGG oder FGO – oder in Fachgesetzen (wie hier in § 80 AsylG) normiert sind. Denn auch Verfahrensvorschriften, die sich aus Fachgesetzen ergeben, gelten für das zugrunde liegende Verfahren. Für die Ansicht, dass die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG Verfahrensvorschriften in bestimmten Fachgesetzen nicht erfasst oder sich nur auf bestimmte Verfahrensvorschriften (etwa über die Zuständigkeit), nicht aber auf die Beschwerdemöglichkeit bezieht, gibt der Wortlaut, der allgemein von "Verfahrensvorschriften" spricht, nichts her.
Für dieses Verständnis spricht auch der gesetzgeberische Wille. In der Begründung des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts v. 14.11.2012 (BT-Drucks 17/11471) heißt es (unter Verweis auf die gleichlautende Regelung in § 1 Abs. 6 GNotKG): "[§ 1 Abs. 3 RVG] soll die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahin gehend klären, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen" (S. 266 mit Verweis auf S. 154). Damit wollte der Gesetzgeber Konkurrenzfragen eindeutig zugunsten der Verfahrensvorschriften im RVG lösen. Dass er dabei ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Regelung in § 80 AsylG konkret vor Augen hatte, zieht dieses Verständnis nicht in Zweifel. Denn der Gesetzgeber wollte einen umfassenden Vorrang der Verfahrensvorschriften des RVG festlegen, sodass für ihn schon kein Bedarf bestand, sich mit jeder einzelnen danach verdrängten Verfahrensvorschrift zu befassen.
Gegen dieses Auslegungsergebnis lässt sich nicht der Sinn und Zweck von § 80 AsylG einwenden. Mit dem Beschwerdeausschluss in Streitigkeiten nach dem AsylG soll zwar eine möglichst umfassende Beschleunigung des Asylverfahrens erreicht werden (vgl. Bergmann, in: Ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 80 AsylG Rn 3). Bei Streitigkeiten über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist eine derartige Beschleunigung aber nicht mehr erforderlich, weil es sich dabei um ein dem Asylverfahren nachgelagertes Verfahren handelt, bei dem es einzig um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung geht (vgl. Mayer, in: Ders./Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 1 Rn 8).
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Gegen...