Gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswertes in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG ist die Beschwerde statthaft. Der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG wird durch die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2019 – OVG 3 L 112.19
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