Die Entscheidung ist zutreffend. Der BGH hat mehrfachen klargestellt, dass die Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks, dessen Hinzuziehung für sich genommen nicht notwendig war, jedenfalls bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind.[1] Der Gerichtsbezirk ist dabei im Kontext zur jeweiligen Streitigkeit zu sehen. Ist – wie hier – ein Gericht auch für andere Gerichtsbezirke zuständig (also hier auch für die LG-Bezirke Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold. Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen), dann ist auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb dieser Gerichtsbezirke abzustellen. Solche Konzentrationen kommen zum Teil auch in anderen Rechtsgebieten vor. So sind in einigen Ländern einem Familiengericht mehrere Amtsgerichtsbezirke zu geordnet. Auch dann ist auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb sämtlicher Gerichtsbezirke abzustellen.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2019, S. 535
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