Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.5.2018 – III-1 Ws 274/17

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