Der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche und ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche richteten sich in den Fällen des § 183 SGG nach § 189 SGG. Die Beschwerde ist gem. 189 Abs 2 S. 2 SGG nicht statthaft.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2019 – L 39 SF 235/18 B E

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