RVG § 59 Abs. 2 S. 1; SGG §§ 172 Abs. 1, 183, 189 Abs. 1 S. 2, 189 Abs. 2 S. 2
Leitsatz
Der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche und ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche richteten sich in den Fällen des § 183 SGG nach § 189 SGG. Die Beschwerde ist gem. 189 Abs 2 S. 2 SGG nicht statthaft.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2019 – L 39 SF 235/18 B E
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des SG ist gem. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 der ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist, worauf das SG bereits mit dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 189 Abs. 2 S. 2 SGG, wonach gegen die Feststellung einer Gebührenschuld binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist damit in dem Verfahren nach § 189 SGG ausgeschlossen.
Das ist auch hier der Fall. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Feststellung einer Forderung der Staatskasse aus einem auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts. Die Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 2 S. 1 des RVG (RVG) i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 189 Abs. 1 S. 2 SGG. Gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG gelten für die Geltendmachung des von einem beigeordneten Rechtsanwalt auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. § 189 Abs. 1 S. 2 SGG regelt zwar nur die Feststellung der Gebührenschuld der nach § 184 Abs. 1 SGG pauschalgebührenpflichtigen Beteiligten in den grds. gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG. Nach der Rspr. des BSG, der sich der Senat anschließt, richtet sich jedoch sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche in den Fällen des § 183 SGG nach § 189 SGG (Beschl. v .29.9.2017 – B 13 SF 8/17 S, Rn 14; vgl. ebenso zu § 130 der BRAGO in der bis zum 30.6.1994 geltenden Fassung: Beschl. v. 19.10.1990, 11 S. 9/90, Rn 4–5). Ein Verfahren nach § 183 SGG liegt hier vor. Der zugrundeliegende Rechtsstreit hatte den Anspruch eines Leistungsempfängers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Gegenstand.
AGS 11/2019, S. 532 - 533