Bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln, mit denen vom Kläger eine Erhöhung der Haftungsquote und vom Beklagten eine Herabsetzung der Haftungsquote angestrebt wird, findet § 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GKG keine Anwendung. Es findet eine Addition der beiden Streitwerte statt.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.8.2019 – 1 U 19/19

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