1. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene und auf die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 EUR gerichtete Beschwerde ist statthaft (§ 32 Abs. 2 RVG), aber unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Diese Grenze wird mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gebühren nach dem angefochtenen und dem erstrebten Streitwert i.H.v. 157,79 EUR, wovon der Beschwerdeführer letztlich selbst ausgeht, nicht erreicht. Soweit er geltend macht, ihm liege "eine Kostenzusage des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten des außergerichtlichen Widerspruchsverfahrens … analog VwVfG vor", kommt es hierauf nicht an. Angegriffen ist vorliegend die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Wert ist gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren maßgebend (vgl. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 32 RVG Rn 3). Eine Zusammenrechnung mit Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit, die sich zudem nach anderen Vorschriften richten, scheidet daher aus.
2. Das Gericht sieht sich indes veranlasst, den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Bei einer Streitwertbeschwerde "schwebt" das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, wenn es dort anhängig ist. Dies trifft auch auf eine wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Streitwertbeschwerde zu. Eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen. Während § 68 Abs. 1 S. 1 GKG den Zugang des (vermeintlich) beschwerten Rechtsmittelführers zu einer Sachentscheidung des Gerichts über den Streitwert beschränkt, begründet § 63 Abs. 3 S. 1 GKG eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts im Sinne einer Ermächtigung, nach Ermessen den in erster Instanz festgesetzten Streitwert zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1985 – 4 B 123.85 u. v. 14.10.1988 – 4 C 58.84). Eine Verpflichtung zur Änderung besteht nicht; es liegt vielmehr im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, der mit einer unzulässigen Beschwerde verfolgten Anregung zur Änderung folgen oder nicht. Zudem ist eine (nähere) Prüfung von Amts wegen regelmäßig in all den Fällen nicht veranlasst, in denen auf den ersten Blick nichts für eine unangemessene Streitwertfestsetzung spricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007 – 5 E 191/07; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 2 So 18/14; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 23.4.2013 – 4 S. 439/13; OVG NRW, Beschl. v. 2.8.2011 – 1 E 684/11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.7.2010, NVwZ-RR 2010, 904; OVG Bremen, Beschl. v. 22.7.2010, NVwZ-RR 2010, 823; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbem. § 154 Rn 42; a.A. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 63 GKG Rn 51).
3. Die hiernach mögliche Änderung des vom VG festgesetzten Streitwerts ist im Hinblick auf den Beschl. d. Senats v. 9.8.2019 (2 E 62/18 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) geboten. Dort wird ausgeführt (Rn 4 bis 6):
"Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen."
Ausgehend davon hat sich das VG hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung des Schulausschlusses, über den es allein entschieden hat, zu Recht an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014 Sonderbeilage Heft 1) orientiert. Danach bemisst sich der Streitwert in schulrechtlichen Streitigkeiten, die die Schulpflicht oder die Entlassung aus der Schule – wie hier gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 a Schulordnung Fachoberschule durch den das Schulverhältnis beendenden Ausschluss der Antragstellerin aus der Schule – betreffen, mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG. Bei dem Wert von 5.000,00 EUR bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die Rechtsschutzgewährung nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich vorläufigen Charakter hat. Nach der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des ...