- Bei einer Streitwertbeschwerde "schwebt" das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, wenn es dort anhängig ist.
- Eine Einschränkung des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen.
- Eine Verpflichtung zur Änderung besteht nicht; es liegt vielmehr im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, der mit einer unzulässigen Beschwerde verfolgten Anregung zur Änderung zu folgen oder nicht.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.2019 – 2 E 63/18
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