1. Bei einer Streitwertbeschwerde "schwebt" das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, wenn es dort anhängig ist.
  2. Eine Einschränkung des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen.
  3. Eine Verpflichtung zur Änderung besteht nicht; es liegt vielmehr im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, der mit einer unzulässigen Beschwerde verfolgten Anregung zur Änderung zu folgen oder nicht.

Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.2019 – 2 E 63/18

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