II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des LG ist begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 68 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine vorläufige Festsetzung des Werts gem. § 63 Abs. 1 GKG nicht anfechtbar; jedoch ist eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG zulässig. Bei der Festsetzung des LG im Beschl. v. 14.11.2019 handelt es sich nicht um eine vorläufige Wertfestsetzung i.S.v. § 63 Abs. 1 GKG, sondern um eine Festsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG. Dies ergibt eine Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus dem Beschl. d. LG ergibt sich kein Vorbehalt dahingehend, dass die Wertfestsetzung nur vorläufig sein solle. I.Ü. ergibt sich aus der Begründung auf Seite 10 des Urteils, dass bei der Wertfestsetzung eine abschließende Berücksichtigung sämtlicher Anträge – also auch des im Teil-Urteil nicht beschiedenen unbezifferten Zahlungsantrags – erfolgen sollte. Dabei hat das LG § 44 GKG (Maßgeblichkeit des Wertes des höheren Antrags) berücksichtigt.
2. Die Wertfestsetzung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG bis jetzt nicht vorliegen.
a) Eine endgültige Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG ist erst dann zulässig, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG; vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich Meyer, GKG, 16. Aufl., 2018, § 63 GKG Rn 12). Das Verfahren vor dem LG ist jedoch noch nicht beendet, da eine Entscheidung über den Zahlungsantrag fehlt, bzw. ggfs. eine anderweitige Erledigung des Verfahrens. Da die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung (noch) nicht vorliegen, ist die Entscheidung des LG aufzuheben (ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.2.2007 – 11 W 12/07).
b) In dem weiter anhängigen Verfahren wird das LG im Zusammenhang mit einer späteren abschließenden Entscheidung über den Streitgegenstand einen neuen Wert gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen haben. Der Streitwert wird sich gem. § 44 GKG nach dem höheren Wert des Antrags in der dritten Stufe richten, wovon auch das LG in der Entscheidung vom 14.11.2019 bereits ausgegangen ist. Dabei wird möglicherweise der Wert des inzwischen von der Klägerin im Schriftsatz vom 31.12.2019 konkretisierten Leistungsantrags maßgeblich sein (vgl. Meyer, a.a.O., § 44 GKG Rn 6). Wenn der Wert des zunächst unbezifferten Zahlungsantrags in der Klageschrift vom 28.2.2019 höher anzusetzen ist, kann möglicherweise dieser Wert maßgeblich bleiben (vgl. Meyer, a.a.O.). Im letzteren Fall wäre zu prüfen, ob der vom LG bisher angesetzte Betrag von 148.871,00 EUR den Wertvorstellungen der Klägerin bei Erhebung der Klage vom 28.2.2019 entsprach. Mit dieser Frage hat sich der Senat nicht befasst, da sie für die Beschwerdeentscheidung keine Bedeutung hat (s. oben).
AGS 11/2020, S. 515 - 516